Satzung des
Tischtennisclub 1949 Offheim e.V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Clubfarben, Clubwappen
( 1 ) Der Name des Vereins lautet: Tischtennisclub 1949 Offheim e.V.
Der Tischtennisclub wurde am 26. Januar 1949 in Offheim gegründet.
( 2 ) Sitz und Verwaltung ist in Offheim.
Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt seitdem den Zusatz e.V.
(eingetragener Verein).
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Clubfarben sind: Rot – Gelb – Schwarz. Diese Farben sollten überwiegend das Aussehen des Trikots bestimmen.
( 5 ) Das Clubwappen ist ein Kreis der in der Mitte von einem schrägen Querbalken durchzogen – und von einem stehenden Bär begrenzt wird. (Der Offheimer Bär)
Im oberen Kreisabschnitt die Abkürzung „ TTC“, im Querbalken „Offheim“ und im unteren Kreisabschnitt
„ e.V. 1949“ vervollständigt das Wappen.
§ 2 Vereinszweck
( 1 ) Zweck des Vereins ist gemäß § 52 Absatz 2 AO Nr. 21 die Förderung des Sports, bei der durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen den Tischtennissport ausgeübt und gefördert wird. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch ein harmonisches und kameradschaftliches Clubleben, wo fairer, höflicher und respektvoller Umgang unter den Mitgliedern sowie Disziplin, Pflichgefühl, Uneingenützigkeit und Rücksichtnahme von hohem Wert sind.
( 2 ) Der Verein beteiligt sich in keiner Weise auf politischem und religiösem Gebiet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder, aktive Spieler im Verein oder Dritte erhalten keine Geldzuwendungen oder Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins. Dies betrifft keine Honorarzahlungen im steuerlich zulässigen Rahmen, die Mitglieder für ihre Tätigkeit als Dienstleister des Vereins in Rechnung stellen.
( 3 ) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im steuerlich zulässigen Rahmen ausgeübt werden. Die Aufwandsentschädigung kann auch als pauschale Zahlung erfolgen. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
( 4 ) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 Ziffer 1 gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Nationalität, das Geschlecht und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
( 3 ) Erst nach zweijähriger Clubmitgliedschaft kann man für ein Vorstandsamt vorgeschlagen und gewählt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand, unter Einhaltung der Frist von drei Monaten, schriftlich übergeben werden.
( 2 ) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
( 3 ) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.
( 4 ) Einern rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglied, welches durch grobe Verstöße Ansehen und Interessen des Vereins schwer geschädigt hat und dem unehrenhaftes Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins nachgewiesen wurde, ist der Wiedereintritt in den Verein zu verwehren.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Verins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
( 1 ) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, das heißt eine Vollmachterteilung ist nicht vorgesehen.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal nach Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Ebenso ist der Versand der Einladung per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds zulässig, sofern dieses dem elektronischen Versand zugestimmc hat.
( 3 ) Mitgliederversammlungen können auch digital stattfinden. Die Mitgliederversammlung erfolgt in virtueller Form (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Telefon- und/oder Video-Konferenzraum. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung mit. Die erforderlichen Zugangsdaten werden den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung mitgeteilt.
( 4 ) Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt und muss mindestens folgende Punkte enthalten:
– Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten JHV
– Erstattung der Jahresberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder
– Bericht der Kassenprüfer
– Wahl eines Versammlungsleiters ( siehe § 7 Ziffer 7 )
– Wahl des Vorstands ( siehe § 7 Ziffer 7 )
– Verschiedenes
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
( 5 ) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Anträge zur Ergänzung sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über deren Aufnahme oder Ablehnung.
( 6 ) Dem Zuständigkeitsbereich der JHV unterstehen:
– die Wahl und Abwahl des Vorstands;
– Entlastung des Vorstands;
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
– Wahl der Kassenprüfer/innen;
– Beschlussfassung über die Festsetzung oder Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung;
– Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung;
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
– Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Erlass von Ordnungen;
– sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
( 7 ) Auf der Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Die Versammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet öffentlich, bei Antrag durch ein Mitglied geheim mit Stimmzettel statt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung.
( 9 ) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit für bestimmte Fälle nichts anderes bestimmt bzw. festgeschrieben ist.
( 10 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Aufzeichnungen der Mitgliederversammlung in Ton und Bild sind dagegen nicht gestattet. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen, welche festhält, wer anwesend ist und an Abstimmungen teilnehmen darf.
( 11 ) Der Vorstand kann auch bestimmen, dass Gäste und / oder Vertreter der Presse anwesend sein dürfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob diese Rederecht erhalten.
( 12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwanzig Prozent aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, mit der Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte, hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
( 1 ) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese sowie eventuelle Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand erstellt dazu eine Beitrags- und Gebührenordnung, welche von der Mitgliederversammlung bei der nächsten Mitgliederversammlung nach Änderung zu genehmigen ist und die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt.
( 2 ) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
( 3 ) Der Jahresbeitrag soll per Bankeinzug bis zum Ende des Jahres eingezogen werden.
§ 9 Satzungsänderung
( 1 ) Zur Satzungsänderung sind abweichend von § 7 Ziffer 9, drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 2 ) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
( 3 ) Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder des Vereins sind über diese Änderung zu informieren.
§ 10 Änderung des eingetragenen Clubnamens
( 1 ) Eine Namensänderung kann nur mit der Zustimmung von drei Viertel aller Clubmitglieder erfolgen.
§ 11 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem/ der Schriftführer/in. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus dem/ der Vorsitzenden und dem/ der Stellvertretenden Vors·itzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Immer zwei von diesen vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
( 2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
( 3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
– Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts;
– Kontrolle der Geschäftsführung; soweit kein eigener Geschäftsführer bestellt wird, übernimmt der Vorstand die Aufgaben der Geschäftsführung selbst;
– Aufstellung und fortlaufende Aktualisierung einer Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands, der Vertretung nach außen und im Umgang mit etwaigen Angestellten, Mitgliedern und externen Ansprechpartnern regelt;
– Aufstellung und fortlaufende Aktualisierung einer Gebührenordnung.
( 4 ) Um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu garantieren, soll alle zwölf Wochen eine Vorstandssitzung stattfinden.
( 5 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/ der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem/ der Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll nach Möglichkeit angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/des Stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Es können bei Dringlichkeit Beschlüsse des Vorstandes auch fernmündlich oder auf elektronischem Weg im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem Verfahren alle Vorstandsmitglieder zustimmen. fernmündlich oder auf elektronischem Weg gefasste Beschlüsse sind vom Vorsitzenden schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben.
( 7 ) Bei Bedarf kann ein Geschäftsführer für den Verein eingestellt werden. Dieser wird durch den Vorstand bestellt. Die Befugnisse und die Vergütung des/der Geschäftsführer/s/in werden durch den Vorstand in einem Arbeitsvertrag festgelegt. Der/ die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
( 8 ) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Zu stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Vergütungen im steuerlich zulässigen Rahmen können jedoch gewährt werden, sofern der zeitliche Umfang und die Verantwortung der Tätigkeit dies erfordern.
( 9 ) Für während des Geschäftsjahres ausscheidende Vorstandsmitglieder wird auf der nächsten Vorstandssitzung jeweils ein Ersatz aus den Reihen der Mitglieder gewählt, der bis zur nächsten JHV die Geschäfte kommissarisch führt. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung von dem Restvorstand einzuberufen, in der der gesamte Vorstand neu zu wählen ist.
§ 12 Die Wahl der Kassenprüfers
( 1 ) Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kass’enprüfer. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl kann nur einmal erfolgen.
( 2 ) Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Clubs. Sie überprüfen die Buchführung des Kassierers einschließlich des Jahresabschlusses und berichten über das Ergebnis auf der Jahreshauptversammlung. Nach der Prüfung, sofern sie ohne Beanstandung war, wird die Entlastung des Kassierers auf der JHV von ihnen beantragt.
§ 13 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitglieder können ernannt werden:
( 1 ) Gründungsmitglieder
( 2 ) Besondere und außerordentliche Verdienste für den Club
( 3 ) Ab 50-jähriger Clubzugehörigkeit
§ 14 Auflösung des Clubs
( 1 ) Die Auflösung des Clubs kann nur mit Einverständnis des Vorstandes und von einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung ist allen Mitgliedern bekannt zu geben, dass über die Auflösung des Tischtennisclub 1949 Offheim e.V. beschlossen werden soll. In der Versammlung ist nochmals mit Nachdruck auf den Vereinszweck (§ 2) seine ideellen Ziele und auf die Gemeinnützigkeit des Clubs hinzuweisen.
( 2 ) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
( 3 ) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
( 4 ) Falls die Mitgliederversammlung bei einer Auflösung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
( 5 ) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Tischtennisclub 1949 Offheim e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs an den Sportkreis Limburg-Weilburg e.V., der die Gelder ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich „Sport“, idealerweise im „Tischtennissport“, einzusetzen hat.
Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung vom 08.02.2023 in Kraft. Mit diesem Tage sind sowohl die früheren Satzungen als auch entgegenstehende Beschlüsse aufgehoben.
Die vorstehend aufgeführte Satzung wurde der Mitgliederversammlung vorgelegt, von derselben genehmigt und wie folgt unterschrieben.
Offheim, den 08.02.2023
Mark Wies Volker Haupt Viktor Schaffert
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Schriftführer
Thorsten Blättel H.-G. Orlowski Marvin Müller
2. Schriftführer Kassenwart Sportwart
Wolfgang Wiegand
Gerätewart