Satzung des Tischtennisclub 1949 Offheim e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Clubfarben, Clubwappen
( 1 ) Der Name des Vereins lautet: Tischtennisclub 1949 Offheim e.V.
Der Tischtennisclub wurde am 26. Januar 1949 in Offheim gegründet.
( 2 ) Sitz und Verwaltung ist in Offheim.
Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt seitdem den Zusatz e.V.
( eingetragener Verein ).
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Clubfarben sind: Rot – Gelb – Schwarz. Diese Farben sollten überwiegend das Aussehen des Trikots bestimmen.
( 5 ) Das Clubwappen ist ein Kreis der in der Mitte von einem schrägen Querbalken
durchzogen - und von einem stehenden Bär begrenzt wird.
( Der Offheimer Bär )
Im oberen Kreisabschnitt die Abkürzung „ TTC “, im Querbalken „ Offheim “
und im unteren Kreisabschnitt „ e.V. 1949 “ vervollständigt das Wappen.
§ 2 Vereinszweck
( 1 ) Zweck des Vereins ist, durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen den Tischtennissport auszuüben und zu fördern.
( 2 ) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch ein harmonisches und kameradschaftliches Clubleben, wo fairer, höflicher und respektvoller Umgang unter den Mitgliedern sowie Disziplin, Pflichtgefühl, Uneigennützlichkeit und Rücksichtnahme vom hohen Werte sind.
( 3 ) Der Verein beteiligt sich auf politischem und religiösem Gebiet in keiner Weise.
§ 3 Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder, aktive Spieler im Verein oder Dritte erhalten keine Geldzuwendungen oder Gewinnanteile.
( 3 ) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
( 4 ) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 Ziffer 1 gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Nationalität, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
( 3 ) Erst nach 2-jähriger Clubmitgliedschaft kann man für ein Vorstandsamt vorgeschlagen und gewählt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand, unter Einhaltung der Frist von 3 Monaten, schriftlich übergeben werden.
( 2 ) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
( 3 ) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitglieder-versammlung zu entscheiden hat. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.
( 4 ) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied, welches durch grobe Verstöße Ansehen und Interessen des Vereins schwer geschädigt hat, und ihm Unehrenhaftes Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins nachgewiesen wurde, ist der Wiedereintritt in den Verein zu verwehren.
§ 6 Organe des Vereins
( a ) Die ordentliche Mitgliederversammlung >Jahreshauptversammlung< = JHV
( b ) Außerordentliche Mitgliederversammlung
( c ) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
( 1 ) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, nach Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmerecht.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung > Jahreshauptversammlung < findet alljährlich in der ersten Januarhälfte statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen, es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist.
( 3 ) Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt und muss folgende Punkte enthalten:
1.Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten JHV
2. Erstattung der Jahresberichte, der einzelnen Vorstandsmitglieder
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Wahl eines Versammlungsleiters ( siehe § 10 Ziffer 5 )
5. Wahl des Vorstands ( siehe § 10 Ziffer 5 )
6. Verschiedenes
( 4 ) Anträge zur Jahreshauptversammlung können von den Mitgliedern bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand.
( 5 ) Dem Zuständigkeitsbereich der JHV unterstehen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Genehmigung des Kassenberichtes
4. Änderung und Neuaufstellung der Clubsatzung
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
7. Beschlussfassung über evtl. Auflösung des Clubs
( 6 ) Auf der Jahreshauptversammlung wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Versammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet öffentlich, bei Antrag durch ein Mitglied geheim mit Stimmzettel statt.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
( 9 ) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit für bestimmte Fälle nichts anderes bestimmt bzw. festgeschrieben ist.
( 10 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, mit der Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte, hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
( 1 ) Der Mitgliedsbeitrag wird auf der JHV beschlossen und festgelegt.
( 2 ) Eine Beitragserhöhung oder Senkung kann der Vorstand vorschlagen oder von einem Mitglied 10 Tage vor der JHV schriftlich beantragt werden. Es entscheidet in jedem Fall die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 3 ) Der Jahresbeitrag wird per Bankeinzug bis zum 30. September des Jahres eingezogen.
§ 9 Satzungsänderung
( 1 ) Zur Satzungsänderung sind abweichend von § 7 Ziffer 9, drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 2 ) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Änderung des eingetragenen Clubnamens
( 1 ) Eine Namensänderung kann nur mit der Zustimmung von drei Viertel aller Clubmitglieder erfolgen.
§ 11 Der Vorstand
a ) Der enge Vorstand b ) Der Gesamtvorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen:
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,Schriftführer, zweiter Schriftführer, Kassierer, Sportwart, Gerätewart.
( 2 ) Der enge Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer. Er unterzeichnet alle wichtigen Ausführungen.Der enge Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Er beruft die Vorstands-sitzungen sowie die Mitgliederversammlungen ein und führt deren Beschlüsse aus. Über die Konten und sonstige Geldanlagen des Clubs kann nur der enge Vorstand gemeinsam verfügen.
Der enge Vorstand kann über Ausgabeanweisungen bis zu 300, 00 €, in Worten: >Dreihundert Euro< - entscheiden.
( 3 ) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, hat das Recht und die Pflicht, Beschlüsse zu fassen und auszuführen, den Club unter Beachtung seiner Ziele (§ 2) bei voller Verantwortung seiner Handlungen, zu lenken und zu leiten. Er ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 4 ) Um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu garantieren, soll alle 12 Wochen eine Vorstandssitzung stattfinden.
( 5 ) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
( 6 ) Für während des Geschäftsjahres ausscheidende Vorstandsmitglieder wird auf der nächsten Vorstandssitzung ein Ersatzmann gewählt, der bis zur nächsten JHV die Geschäfte kommissarisch führt. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung von dem Restvorstand einzube-rufen, in der der gesamte Vorstand neu zu wählen ist.
§ 12 Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
( 1 ) Der Schriftführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der
Mitgliederversammlungen, bearbeitet und verwahrt die Clubunterlagen, erledigt den gesamten Schriftverkehr mit Ausnahme des Rechnungswesen und der Sportkorrespondenz des Sportwartes. Das Protokoll kommt immer auf der nächsten Sitzung / Mitgliederversammlung zur Verlesung. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
( 2 ) Der Kassierer verwaltet die Clubgelder, sorgt für die Erhebung der Beiträge und überprüft Einnahmen des Clubs. Er leistet Zahlungen nach Maßgabe des engen Vorstandes und legt auf der JHV den Jahresabschluss und den Vermögensstand des Clubs der Mitgliederversammlung vor.
( 3 ) Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten sportlichen Ablauf im Club. Er stimmt den Terminplan, mit der Hallenbelegung ab. Er beantragt die Anschaffung von Platten, Netzen und benötigte Sportartikel. Er vertritt den Club auf dem Kreis -und Bezirkstag. Er lädt alle Aktiven vor der neuen Saison zu einer Spielersitzung ein, wo die einzelnen Mannschaften aufgestellt und der jeweilige Mannschaftsführer gewählt wird. Er reicht den Mannschaftsmeldebogen für die Vor- und Rückrunde zur Genehmigung ein. Er lädt die Mannschaftsführer zur Halbzeitbesprechung ein und bespricht die Rückrundenaufstellung. Am Ende der Verbandsrunde sammelt er alle Spielbögen ein und verwahrt sie für das Clubarchiv. Er vertritt die Interessen der Aktiven gegenüber dem Vorstand. Er ist im ständigen Kontakt mit dem Zeugwart, hinsichtlich Sportutensilien.
( 4 ) Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Clubs. Sie überprüfen die Buchführung des Kassierers einschließlich des Jahresabschlusses und berichten über das Ergebnis auf der Jahreshauptversammlung.
Nach der Prüfung, sofern sie ohne Beanstandung war, wird die Entlastung des Kassierers auf der JHV von ihnen beantragt.
§ 13 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitglieder können ernannt werden:
( 1 ) Gründungsmitglieder
( 2 ) Besondere und außerordentliche Verdienste für den Club
( 3 ) Ab 50-jähriger Clubzugehörigkeit
§ 14 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur mit Einverständnis des Vorstandes und von einer eigens hierfür, vom engen Vorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Einberufung ist allen Mitgliedern bekannt zu geben, dass über die Auflösung des Tischtennisclub 1949 Offheim e.V. beschlossen werden soll. In der Versammlung ist nochmals mit Nachdruck auf den Vereinszweck (§.2) seine ideellen Ziele und auf die Gemeinnützigkeit des Clubs hinzuweisen.
Für die Abstimmung wird hierfür der vorgesehene § 41 des BGB (¾ Mehrheitsbeschluss), zugrunde gelegt. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, erfolgt nach 4 Wochen eine erneute Versammlung, die dann beschlussfähig ist.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Tischtennisclub 1949 Offheim e.V., oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs an das Deutsche Rote Kreuz in Limburg / Lahn, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzungen treten nach Genehmigung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 05 Januar 2007 am Tage der Eintragung in Kraft.
Mit diesem Tage sind sowohl die früheren Satzungen, sowie entgegenstehende Beschlüsse aufgehoben.
Die vorstehend aufgeführten Satzungen wurden der Mitgliederversammlung vorgelegt, von derselben genehmigt und wie folgt unterschrieben.
Offheim, den 05. Januar 2007
1. Vors. 2. Vors. 1. Schriftf. 2. Schriftf. Kassierer Sportwart Gerätewart